REGELUNG
über den Rat des Ersten städtischen Gymnasiums,
einer assoziierten UNESCO-Schule

I. Allgemeine Bestimmungen:
1. 1 Gemäß Punkt 64 der Regelung über allgemeinbildende Bildungseinrichtungen, genehmigt durch den Beschluss der Kabinetts der Minister der Ukraine vom 14. Juni 2002 Nr. 964 "Über die Genehmigung der Regelung über allgemeinbildende Bildungseinrichtungen", wird in Bildungseinrichtungen des Systems der allgemeinen Sekundarbildung aller Typen und Eigentumsformen ein Rat der allgemeinbildenden Bildungseinrichtung geschaffen.
1. 2 Der Rat des Ersten städtischen Gymnasiums (im Folgenden - Gymnasium) ist ein dauerhaft tätiges Organ der öffentlichen Selbstverwaltung zwischen den allgemeinen Versammlungen (Konferenzen).
1. 3 In seiner Tätigkeit orientiert sich der Rat an den Gesetzen der Ukraine "Über Bildung", "Über die vollständige allgemeine Sekundarbildung", der Satzung des Gymnasiums, der Mustervorschrift über den Rat der allgemeinbildenden Bildungseinrichtung.
1. 4 Der Rat des Gymnasiums ist das höchste kollektive Organ der Selbstverwaltung im Gymnasium.
1. 5 Die Entscheidungen des Rats des Gymnasiums, die im Rahmen der Befugnisse und gemäß der Gesetzgebung getroffen werden, sind für die Verwaltung, Lehrer, Schüler und Eltern verbindlich. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Rats des Gymnasiums hat der Direktor das Recht, Anordnungen und Bescheide zu erlassen.
1. 6 Die Entscheidungen des Rats des Gymnasiums, sofern sie nicht gegen die geltende Gesetzgebung verstoßen, sind endgültig.

II. Ziele, Aufgaben und Prinzipien der Tätigkeit des Rats des Gymnasiums

2. 1 Ziel der Tätigkeit des Rats ist:

  • Förderung der Demokratisierung und Humanisierung des Bildungsprozesses;
  • Vereinigung der Bemühungen der pädagogischen und Schülergemeinschaften, der Eltern und der Öffentlichkeit zur Entwicklung des Gymnasiums und zur Verbesserung des Bildungsprozesses;
  • Bildung eines positiven Images und eines demokratischen Führungsstils der Bildungseinrichtung;
  • Erweiterung kollegialer Formen der Verwaltung der Bildungseinrichtung;
  • Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit bei der Lösung von Fragen, die mit der Organisation des Bildungsprozesses verbunden sind.

2. 2 Die Hauptaufgaben des Rats sind:

  • Steigerung der Effizienz des Bildungsprozesses in Zusammenarbeit mit der Familie, der Öffentlichkeit sowie staatlichen und privaten Institutionen;
  • Bestimmung strategischer Aufgaben, vorrangiger Entwicklungsrichtungen der Bildungseinrichtung und Unterstützung der organisatorisch-pädagogischen Sicherstellung des Bildungsprozesses;
  • Bildung eines erzieherischen Umfelds;
  • Schaffung eines angemessenen pädagogischen Klimas in der Bildungseinrichtung;
  • Förderung der geistigen und physischen Entwicklung der Schüler sowie ihrer sozialen Erfahrungen;
  • Unterstützung öffentlicher Initiativen zur Verbesserung des Unterrichts und der Erziehung der Schüler, kreativer Suchen und experimenteller Arbeit der Pädagogen;
  • Förderung der Freizeitgestaltung und Gesundheit von Gymnasiasten;
  • Initiierung von Maßnahmen, die die strikte Einhaltung der Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung über die Pflicht zur allgemeinen Sekundarbildung fördern;
  • Stimulierung der moralischen und materiellen Anerkennung von Gymnasiasten, Unterstützung der Suche und Förderung begabter Kinder;
  • Stärkung der Partnerschaftsbeziehungen zwischen den Familien der Gymnasiasten und dem Gymnasium zur Gewährleistung der Einheit des Bildungsprozesses.

2. 3 Der Rat des Gymnasiums arbeitet auf der Grundlage von:
1. Gesetzlichkeit, Transparenz;
2. Kollegialität bei der Entscheidungsfindung;
3. Freiwilligkeit und Gleichheit der Mitgliedschaft.

III. Struktur des Rats des Gymnasiums und Organisation seiner Tätigkeit:

3. 1 In den Rat des Gymnasiums werden proportional Vertreter des pädagogischen Kollektivs (Ratskammer), der Schüler, der Eltern und der Öffentlichkeit gewählt (je 10 Personen). Die Vertretung im Rat des Gymnasiums und die gesamte Mitgliederzahl werden durch die allgemeine Versammlung des Gymnasiums bestimmt.
3. 2 Bei den regelmäßigen Wahlen wird die Zusammensetzung des Rats mindestens zu einem Drittel erneuert.
3. 3 Der Rat arbeitet nach einem von der Versammlung genehmigten Plan. Die Anzahl der Sitzungen wird nach deren Zweckmäßigkeit bestimmt, muss jedoch mindestens viermal pro Schuljahr sein. Der Rat des Gymnasiums wird von einem Vorsitzenden geleitet, der aus den Mitgliedern des Rats gewählt wird. Der Direktor und seine Stellvertreter können nicht Vorsitzende des Rats sein.
3. 5 Die Sitzung des Rats kann von seinem Vorsitzenden oder auf Initiative des Direktors sowie von Mitgliedern des Rats einberufen werden.
3. 6 Zur Lösung aktueller Fragen kann der Rat ständige oder temporäre Kommissionen zu bestimmten Arbeitsbereichen einrichten. Die Zusammensetzung der Kommission und der Inhalt ihrer Arbeit werden vom Rat bestimmt.
3. 7 Die Mitglieder des Rats haben das Recht, alle Fragen zur Diskussion zu bringen, die die Tätigkeit des Gymnasiums im Zusammenhang mit der Organisation des Bildungsprozesses, der Durchführung von Gesundheits- und kulturellen Veranstaltungen betreffen.
3. 8 Die Entscheidungen des Rats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen. Im Falle einer Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden des Rats das entscheidende Gewicht.
3. 9 Die Entscheidungen des Rats, die nicht gegen die geltende Gesetzgebung und die Satzung des Gymnasiums verstoßen, werden innerhalb von 7 Tagen den pädagogischen Kollektiven, den Schülern, den Eltern und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
3. 10 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltung des Gymnasiums und dem Beschluss des Rats wird eine Einigungskommission gebildet, die die strittige Frage prüft. In die Kommission werden Vertreter der Organe der öffentlichen Selbstverwaltung, der Verwaltung und des Gewerkschaftsausschusses aufgenommen.

3. 11 Der Rat des Gymnasiums:

  • organisiert die Umsetzung der Entscheidungen der Konferenz;
  • legt Vorschläge zur Änderung des Typs, der Satzung, der Profilierung des Unterrichts, des Studiums von Fremdsprachen und Sprachen nationaler Minderheiten vor;
  • prüft und genehmigt gemeinsam mit der Verwaltung den Arbeitsplan der Bildungseinrichtung und kontrolliert dessen Umsetzung;
  • führt zusammen mit der Verwaltung die Kontrolle über die Einhaltung der Satzung des Gymnasiums;
  • genehmigt den Arbeitsmodus des Gymnasiums;
  • fördert die Bildung eines Netzwerks von Klassen des Gymnasiums, indem er deren Zweckmäßigkeit in den Behörden der Exekutive und der lokalen Selbstverwaltung begründet;
  • entscheidet gemeinsam mit dem pädagogischen Rat über die Vorschläge zur Auszeichnung von Absolventen des Gymnasiums mit der goldenen Medaille "Für hohe Leistungen im Lernen" oder der silbernen Medaille "Für Erfolge im Lernen" und zur Auszeichnung der Schüler mit Belobigungen "Für hohe Leistungen im Lernen" sowie mit Lobpreisungen "Für besondere Erfolge in einzelnen Fächern";
  • legt gemeinsam mit dem pädagogischen Rat die Zweckmäßigkeit der Auswahl von Unterrichtsfächern im variablen Teil der Arbeitslehrpläne unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, Bedürfnisse der Schüler sowie der Entwicklungstendenzen der Region, der Gesellschaft und des Staates fest;
  • genehmigt das Bildungsprogramm und den Arbeitslehrplan für jedes Schuljahr;
  • hört den Bericht des Vorsitzenden des Rats, Informationen des Direktors und seiner Stellvertreter zu Fragen der Bildungs- und finanziellen sowie wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • nimmt an den Sitzungen der Zertifizierungskommission teil, um Fragen über die Zuerkennung von Qualifikationskategorien an Lehrer zu erörtern;
  • wird Initiator von Wohltätigkeitsaktionen (Märkten, Wettbewerben usw.);
  • legt dem pädagogischen Rat und dem Bildungsministerium Vorschläge zur moralischen und materiellen Anerkennung der Teilnehmer des Bildungsprozesses vor;
  • initiiert die Prüfung von Personalfragen und nimmt an deren Lösung teil;
  • fördert die Schaffung und Tätigkeit von Freizeitzentren und zieht die Öffentlichkeit sowie die Eltern zur Teilnahme an der Leitung von Arbeitsgemeinschaften und anderen Formen der außerunterrichtlichen und außerschulischen Arbeit sowie zur Durchführung von Gesundheits- und kulturellen Veranstaltungen mit den Gymnasiasten heran;
  • verteilt und kontrolliert die Mittel des Fonds für die allgemeine Pflichtbildung, entscheidet über die Gewährung von materieller Hilfe an Gymnasiasten;
  • kümmert sich um vorübergehend umgesiedelte Personen;
  • prüft Fragen der familiären Erziehung;
  • nimmt mit Zustimmung der Eltern an der Untersuchung der Wohn- und Lebensbedingungen von Schülern teil, die sich in ungünstigen sozioökonomischen Verhältnissen befinden;
  • fördert die pädagogische Bildung der Eltern;
  • trägt zur Ergänzung des Bibliotheksbestands und zur Abonnierung von Periodika bei;
  • prüft Fragen des Erwerbs einer allgemeinen Sekundarschulbildung durch die Gymnasiasten;
  • organisiert die öffentliche Kontrolle über die Ernährung und medizinische Betreuung der Gymnasiasten;
  • prüft die Anfragen der Teilnehmer des Bildungsprozesses zu Fragen der Tätigkeit des Gymnasiums;
  • legt Vorschläge zur moralischen und materiellen Anerkennung der Teilnehmer des Bildungsprozesses vor.

IV. Rechte des Rats des Gymnasiums:

  • eigenständige Planung und Umsetzung seiner Entscheidungen;
  • Teilnahme an der Gestaltung der Aufnahmepolitik für Kinder am Gymnasium;
  • Bestimmung des Inhalts des schulischen Bildungsangebots, der Formen und Methoden des Unterrichts am Gymnasium;
  • Gewährleistung des sozialen Schutzes der Schüler und Mitarbeiter des Gymnasiums vor Ausbeutung, psychischer oder physischer Gewalt;
  • Schutz der Selbstständigkeit des Gymnasiums innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen vor Eingriffen in die berufliche und dienstliche Tätigkeit der Teilnehmer des Bildungsprozesses;
  • Organisation der Einwerbung von freiwilligen Beiträgen und Zuschüssen für die Bedürfnisse des Gymnasiums;
  • Förderung von Lehrkräften und Schülern (Anerkennungen, Auszeichnungen, Stipendien usw.);
  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Lehrkräften und Schülern (Abmahnung, Verwarnung, Ausschluss vom Gymnasium, Suspendierung von der Arbeit (für die Mitarbeiter des Gymnasiums) usw.);
  • Entgegennahme der Berichte des Direktors des Gymnasiums und, falls nötig, anderer Mitarbeiter des Gymnasiums. Kontrolle über die Verwendung der Gelder der Eltern, Genehmigung des Ausgabenplans der Einnahmen aus speziellen Fonds, zusätzlicher Bildungsangebote und des Fonds "Für die Ukraine durch Bildung";
  • Durchführung öffentlicher Kontrollen über die Organisation der Verpflegung im Gymnasium;
  • Beendigung von Arbeitsverträgen auf Initiative der Verwaltung des Gymnasiums mit Personen, die nicht für die besetzten Positionen geeignet sind;
  • Organisation produktiver gemeinnütziger Arbeit;
  • jährliche Festlegung des Arbeitsmodus des Gymnasiums (Dauer der Schulwoche, des Unterrichts, Festlegung (Genehmigung) des Dienstplans der Schüler).
тел./факс/автовідповідач:
Adresse:
18001 м. Черкаси вул. Святотроїцька, 68
Перша міська гімназія Черкаської міської ради:
GPS: 49.445942478424, 32.053481340408
Work schedule:
пн-пт. 8.00-17.30

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